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   VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14   

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VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14 (https://dejure.org/2017,2094)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2017 - 13 K 1240/14 (https://dejure.org/2017,2094)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 13 K 1240/14 (https://dejure.org/2017,2094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit einer Wohnsiedlung aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Denkmalfähigkeit und -würdigkeit der Wohnsiedlung Aspen in Stuttgart

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DSchG Ba-Wü § 2
    Denkmalschutz - Wohnsiedlung; Denkmaleigenschaft; Denkmalfähigkeit; Denkmalwürdigkeit; Öffentliches Erhaltungsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stuttgarter Wohnsiedlung "Aspen" bleibt Kulturdenkmal

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Denkmalfähigkeit und -würdigkeit einer Wohnsiedlung aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stuttgarter Wohnsiedlung Aspen ein Kulturdenkmal? - mündliche Verhandlung -

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2002 - 1 S 968/01
    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14
    Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2011, zu dessen Erlass die Beklagte zur Feststellung der Denkmaleigenschaft der Siedlung Aspen befugt war (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 11.12.2002 - 1 S 968/01 - in juris), und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

    Es bestehen deshalb grundsätzlich auch keine Bedenken, bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei der vorliegenden Siedlung um ein Kulturdenkmal handelt, vorrangig auf die gutachtlichen Äußerungen der Mitarbeiter des Landesamt für Denkmalpflege zurückzugreifen (ebenso Strobl/Sieche, a.a.O., § 2 RN 25 und VGH Baden-Württ., Urteil vom 11.12.2002, a.a.O.).

    Hierbei ist der gegenwärtige bauliche Erhaltungszustand ohne Einfluss auf die Beurteilung (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.05.1988, a.a.O., vom 10.10.1989 - 1 S 736/88 - und vom 11.12.2002, a.a.O.).

    Der Erhaltungszustand (Integrität) ist dabei dagegen nur insoweit von Belang, als das öffentliche Erhaltungsinteresse regelmäßig entfallen wird, wenn die Sache bzw. Sachgesamtheit nicht unter Wahrung ihrer Identität erhalten, sondern - sozusagen als Kopie des Originals - nur noch rekonstruiert werden könnte (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 27.05.1993 und vom 11.12.2002, a.a.O.).

    In Baden-Württemberg können deshalb auch Gegenstände aus neuerer Zeit ein Kulturdenkmal sein, wenn diese die in § 2 DSchG genannten Voraussetzungen erfüllen (ebenso VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 2 RN 17; Hager, u.a., a.a.O. § 2 RN 69, jeweils m.w.N.) .

    Doch selbst wenn man der Meinung der Kläger folgen würde, wonach dem Denkmalbegriff eine gewisse "Zeitgrenze" immanent ist (so wohl auch VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 - 6 K 1919/06 -, in juris), dürfte diese in der Regel eingehalten sein, wenn die Errichtung des betreffenden Bauwerks wenigstens eine Generation (ca. 30 Jahre) zurück liegt (VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.; Strobl/Sieche, a.a.O.; Hager, u.a., a.a.O. a.a.O.).

    Denn die Kläger haben keine konkreten Umstände vorgetragen, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der notwendigen Objektivität der - bei ihrer Tätigkeit und Beurteilung ausschließlich an die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes gebundenen und der Beklagten gegenüber nicht weisungsabhängigen - Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege begründen könnten (ebenso in einem vergleichbaren Fall: VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1988 - 1 S 1949/87

    Denkmalschutz bei Kircheneigentum; öffentliches Erhaltungsinteresse;

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14
    Nach dem Denkmalschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 DSchG) ist in erster Linie das Landesamt für Denkmalpflege als Fachbehörde für den Denkmalschutz berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit eines Kulturdenkmals abzugeben (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.05.1988, a.a.O.).

    Einer Wohnsiedlung wie im vorliegenden Fall kann eine solche wissenschaftliche Bedeutung entweder für die Geschichts- und Sozialwissenschaften zukommen, wenn sie eine typische Siedlungsart als Ausdruck bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen repräsentiert (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 29.06.1992 - 1 S 2245/90 - und vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 - alle in juris) oder für die Bau- und Architekturwissenschaft, etwa wenn ihre baulichen Anlagen besondere Konstruktionsmerkmale aufweisen, die eine modellhafte Bauweise, die erstmalige Bewältigung statischer oder bautechnischer Probleme oder eine bestimmte Entwicklungsstufe der Architektur bezeugen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.03.1998 - 1 S 3307/96 - in juris).

    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg müssen bei dieser Bedeutungskategorie allerdings - damit diese angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen einigermaßen feste Konturen behält - hinreichend konkrete Forschungsvorhaben erkennbar sein, welche das wissenschaftliche Interesse an der Sache zu begründen vermögen (VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 27.05.1993 und vom 11.12.2002, jeweils a.a.O: ebenso Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Ziffer C.I.3, RN 10; und Hager/Hammer/Morlok/Zimdars/ Davydov, Denkmalrecht Baden-Württ., Kommentar, 2. Auflage, RN 56f).

    48 Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität (VGH Baden-Württ., Urteile v. 27.05.1993, a.a.O., und vom 10.05.1988, a.a.O.).

    Hierbei ist der gegenwärtige bauliche Erhaltungszustand ohne Einfluss auf die Beurteilung (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.05.1988, a.a.O., vom 10.10.1989 - 1 S 736/88 - und vom 11.12.2002, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1993 - 1 S 2426/92

    Verneinung der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes mangels sozialwissenschaftlicher

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14
    Neben den in § 2 Abs. 1 DSchG abschließend aufgeführten und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegenden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1985 - 5 S 229/85 -, in juris) wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen kommen weitere Gründe, die zur Kulturdenkmaleigenschaft führen könnten, in Baden-Württemberg nicht in Betracht (VGH Baden-Württ., Urteile vom 13.12.1994 - 1 S 2952/93 - und vom 27.05.1993 - 1 S 2426/92 -, beide in juris).

    48 Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität (VGH Baden-Württ., Urteile v. 27.05.1993, a.a.O., und vom 10.05.1988, a.a.O.).

    Von Letzterem kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich sind, dass sie nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten (VGH Baden-Württ. Urteil vom 27.05.1993, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 - 6 K 1919/06 - in juris).

  • VG Sigmaringen, 13.09.2007 - 6 K 1919/06

    Gebäude einer Bundeswehrkaserne als Kulturdenkmal; militärische und

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14
    Von Letzterem kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich sind, dass sie nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten (VGH Baden-Württ. Urteil vom 27.05.1993, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 - 6 K 1919/06 - in juris).

    Doch selbst wenn man der Meinung der Kläger folgen würde, wonach dem Denkmalbegriff eine gewisse "Zeitgrenze" immanent ist (so wohl auch VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 - 6 K 1919/06 -, in juris), dürfte diese in der Regel eingehalten sein, wenn die Errichtung des betreffenden Bauwerks wenigstens eine Generation (ca. 30 Jahre) zurück liegt (VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.; Strobl/Sieche, a.a.O.; Hager, u.a., a.a.O. a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1992 - 1 S 534/91

    Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Gebäudes als Kulturdenkmal

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14
    Einer Wohnsiedlung wie im vorliegenden Fall kann eine solche wissenschaftliche Bedeutung entweder für die Geschichts- und Sozialwissenschaften zukommen, wenn sie eine typische Siedlungsart als Ausdruck bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen repräsentiert (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 29.06.1992 - 1 S 2245/90 - und vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 - alle in juris) oder für die Bau- und Architekturwissenschaft, etwa wenn ihre baulichen Anlagen besondere Konstruktionsmerkmale aufweisen, die eine modellhafte Bauweise, die erstmalige Bewältigung statischer oder bautechnischer Probleme oder eine bestimmte Entwicklungsstufe der Architektur bezeugen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.03.1998 - 1 S 3307/96 - in juris).

    Eine solche Ausnahmestellung, die ebenfalls einen Denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG aus wissenschaftlichen Gründen begründen kann, ist in der Regel u. a. dann zu bejahen, wenn mit der betreffenden Siedlungsform in besonderem Maße innovative, kreative oder experimentelle Lösungsansätze verfolgt werden und sich diese deshalb durch Besonderheiten in der baulichen Gestaltung ihrer baulichen Anlagen und in ihrer räumlichen Strukturierung und damit in ihrem gesamten Erscheinungsbild in besonders charakteristischer Weise von der Vielzahl der anderen Siedlungen unterscheidet, die für die betreffende Epoche gerade typisch, beispielgebend und stilprägend sind und denen wegen dieser Eigenschaften allein regelmäßig keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (in diesem Sinne ebenfalls verneint für eine einzelnes Gebäude, das lediglich einen Haustypus repräsentiert, der für die Hauslandschaft seiner Umgebung und seine Zeit typisch und prägend ist: VGH Baden-Württ., Urteil vom 16.12.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.06.1960 - VII C 205.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14
    Diese ist gegeben, wenn Sachen das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck vermitteln, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist (BVerwG, Urt. V. 24.06.1960, BVerwGE 11, 32), wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist (VGH Baden-Württ., Urt. v. 14.10.1975 - 1 S 865/74 - Schwabenhaus; in juris) oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (OVG Berlin, Urteil vom 10.05.1985, in NVwZ 1986, 239).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1989 - 1 S 736/88

    Abwägung von Belangen des Denkmalschutzes gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14
    Hierbei ist der gegenwärtige bauliche Erhaltungszustand ohne Einfluss auf die Beurteilung (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.05.1988, a.a.O., vom 10.10.1989 - 1 S 736/88 - und vom 11.12.2002, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90

    Zur Frage der Denkmaleigenschaft einer alten Turnhalle und der Zumutbarkeit ihrer

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14
    Einer Wohnsiedlung wie im vorliegenden Fall kann eine solche wissenschaftliche Bedeutung entweder für die Geschichts- und Sozialwissenschaften zukommen, wenn sie eine typische Siedlungsart als Ausdruck bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen repräsentiert (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 29.06.1992 - 1 S 2245/90 - und vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 - alle in juris) oder für die Bau- und Architekturwissenschaft, etwa wenn ihre baulichen Anlagen besondere Konstruktionsmerkmale aufweisen, die eine modellhafte Bauweise, die erstmalige Bewältigung statischer oder bautechnischer Probleme oder eine bestimmte Entwicklungsstufe der Architektur bezeugen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.03.1998 - 1 S 3307/96 - in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - 1 S 2952/93

    Denkmalschutz: Seltenheit allein begründet grundsätzlich keine

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14
    Neben den in § 2 Abs. 1 DSchG abschließend aufgeführten und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegenden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1985 - 5 S 229/85 -, in juris) wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen kommen weitere Gründe, die zur Kulturdenkmaleigenschaft führen könnten, in Baden-Württemberg nicht in Betracht (VGH Baden-Württ., Urteile vom 13.12.1994 - 1 S 2952/93 - und vom 27.05.1993 - 1 S 2426/92 -, beide in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1985 - 5 S 229/85

    Denkmalschutz; bewegliches Kulturdenkmal; keine Abwägung bei Eintragung ins

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2017 - 13 K 1240/14
    Neben den in § 2 Abs. 1 DSchG abschließend aufgeführten und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegenden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1985 - 5 S 229/85 -, in juris) wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen kommen weitere Gründe, die zur Kulturdenkmaleigenschaft führen könnten, in Baden-Württemberg nicht in Betracht (VGH Baden-Württ., Urteile vom 13.12.1994 - 1 S 2952/93 - und vom 27.05.1993 - 1 S 2426/92 -, beide in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1998 - 1 S 3307/96

    Kulturdenkmal

  • VG Münster, 23.06.2016 - 2 K 1825/14

    Rechtmäßigkeit der Eintragung einer ehemaligen Siedlung für britische Offiziere

  • OVG Berlin, 10.05.1985 - 2 B 134.83
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